Denkmalschutz
und Denkmalpflege in Deutschland
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Lit.: | Deutsche Denkmalschutzgesetze, in: Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 54, 3. Aufl. Bonn 1997, ISSN 0723-5747 |
4.2.2 | Berücksichtigung des Denkmalschutzes in Gesetzen zur Bauleitplanung
und zum Umweltschutz |
Die Rahmengesetzgebung in folgenden Bereichen liegt bei der Bundesregierung:
- ARTIKELGESETZ VOM 1. JUNI 1980 ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES DENKMALSCHUTZES
IM BUNDESRECHT.
Damit ist der Denkmalschutz auf der Grundlage der im Europäischen
Denkmalschutzjahr 1975 gewonnenen Erkenntnisse und Verpflichtungen in
eine Reihe von Bundesgesetzen eingeführt worden (Regionalplanung,
Wasserwegerecht, Bundesnaturschutzrecht, Telekommunikation usw.). Grundlage
des Artikelgesetzes war eine Empfehlung des Deutschen Nationalkomitees
für Denkmalschutz.
- STEUERRECHT
(siehe dazu 3.3.2)
- PLANUNGSRECHT
Das Gesetz vom 25. Juli 1991 sieht vor, dass bei Stadtentwicklungsplänen
auf Kulturdenkmäler Rücksicht genommen werden muss. (Diese Regelung
ist in die entsprechende Gesetzgebung der Länder eingeflossen.)
4.2.3 Denkmalschutz: Wirkung und Durchführung
Die Verfassungen der meisten Bundesländer machen die Denkmalpflege
zu einer öffentlichen Aufgabe und weisen die Zuständigkeit für
den Denkmalschutz dem Land zu. In einigen Ländern aber ist Denkmalschutz
Gemeinschaftsaufgabe des Landes und der Gemeinden. Ungeachtet der Zuständigkeitsverteilung
(Land oder Kommunen) werden die Aufgaben allgemein von den Kommunen umgesetzt.
Je nach zwei- oder dreistufigem Verwaltungsaufbau eines Bundeslandes
können die zuständigen Institutionen, die "unteren Denkmalschutzbehörden"
sein, die hauptsächlich auf Kreisebene, aber auch auf kommunaler
Ebene (Nordrhein-Westfalen) angesiedelt sind, die "oberen Denkmalschutzbehörden"
auf Länderebene, die es jedoch nur in den größeren Bundesländern
gibt, und schließlich die "oberste Denkmalschutzbehörde"
im zuständigen Landesministerium (oder dem entsprechenden Senat in
Stadtstaaten). Diese obersten Denkmalschutzbehörden sind Bestandteil
der allgemeinen Länderregierung und die Fachaufsichtsbehörden
für Denkmalschutz mit allgemeiner Zuständigkeit für alle
durch die Denkmalschutzgesetze vorgeschriebenen Entscheidungen.
Neben den Denkmalschutzbehörden haben die Bundesländer technische
und wissenschaftliche Denkmalpflegebehörden (Landesämter für
Denkmalpflege), die die Entscheidungen über Unterschutzstellungen
vorbereiten: Bestandsaufnahme und Untersuchung der Denkmäler, Unterhaltung
und Restaurierung von Denkmälern im staatlichen Besitz, Hilfen (finanzieller
Art) und Beratung für Privateigentümer, Öffentlichkeitsarbeit
sowie Zusammenstellung und Aktualisierung der Denkmallisten.
Die Denkmalschutzverfahren variieren von Land zu Land. In Bayern z. B.
werden schutzwürdige Gebäude und Bodendenkmäler durch das
Landesamt für Denkmalpflege (das dem für kulturelle Angelegenheiten
zuständigen Minister untersteht) in die "Denkmalliste"
eingetragen. Dabei arbeitet es mit der betreffenden Kommune zusammen,
die dann den beteiligten Parteien die Entscheidung mitteilt.
In jedem Land wird eine "Denkmalliste" geführt. Zwischen
dem Schutz von Landschaften und Gebäuden und ihrem Status als eingetragene
Denkmäler besteht aber nicht zwangsläufig ein Zusammenhang.
In einigen Ländern hat die Aufnahme in die Denkmalliste lediglich
deklaratorische Wirkung. Die Schutzbestimmungen des Gesetzes gelten daher
für alle Gebäude, historische Stätten oder Objekte, die
der gesetzlichen Definition des "Denkmals" entsprechen, ob sie
in der Liste geführt werden oder nicht. In anderen Ländern hat
die Listenerfassung konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung
nur die in der Denkmalliste geführten Gebäude werden geschützt.
Der praktische Unterschied zwischen den beiden Systemen liegt darin, dass das konstitutive System mit einem Verwaltungsakt verbunden ist, der den Rechtsstatus des Gebäudes als Denkmal feststellt. Die deklaratorische Listenerfassung erfolgt ohne Verwaltungsakt. Die Frage, ob es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt oder nicht, kann so lange offen gehalten werden, bis eine eindeutige und endgültige Entscheidung über Restaurierung oder Abriss erforderlich ist. 45 % der deutschen Denkmäler fallen unter das konstitutive, 35 % unter das deklaratorische System der Denkmalerfassung.
4.2.4 Ebenen der Verantwortung für den Denkmalschutz
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium in den Ländern. Zuständig für die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern sind die Unteren Denkmalbehörden in den Kommunalverwaltungen. Sie stützen sich dabei auf die Arbeit der Denkmalfachbehörden (Landesämter für Denkmalpflege) der Länder. In einigen Ländern wie z. B. Bayern sind die Landesämter für Denkmalpflege unmittelbar für die Führung von Denkmallisten und für die Unterschutzstellung zuständig. (s. dazu auch 2.1.1, 2.1.2, 4.1.2)